Satzung

Förderverein Dankeskirche e.V.

Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Förderverein Dankeskirche e.V“. Sitz des Vereins ist Hamburg. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von kirchlichen Zwecken.
Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Bestand und die weitere Entwicklung des kirchlichen Zentrums „Dankeskirche Rahlstedt-Ost“ gefördert werden. Dies erfolgt im Wesentlichen dadurch, dass Vereinsbeiträge und Spenden, ehrenamtliche Tätigkeiten sowie Beratung der Markuskirchengemeinde Hohenhorst Rahlstedt-Ost zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.

Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
Mitglieder des Fördervereins können natürliche und juristische Personen sein, die den Zweck des Vereins unterstützen wollen. Der Eintritt erfolgt durch schriftlichen Antrag, in dem die Vereinssatzung als verbindlich anerkannt wird. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über die Ablehnung eines Antrages oder den Ausschluss eines Mitgliedes. Ein Austritt ist zu jedem Monatsende möglich. Die Mitglieder zahlen einen monatlichen Mindestbeitrag von 1,50 €.

Vorstand
Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt und müssen Mitglieder des Fördervereins Dankeskirche e.V. sein. Der Vorstand besteht aus

dem/der 1. Vorsitzenden,
dem/der 2. Vorsitzenden, gleichzeitig Schriftführer/in
und dem/ der Rechnungsführer/in.

Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt, die Aufgabenverteilung erfolgt nach eigener Absprache. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben einen Beirat berufen, der nicht Mitglied des Vorstandes wird. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über die Verwendung der Beiträge, Spenden und sonstigen Einnahmen unter Beachtung des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Eine Beschlussfassung kann auch mit Hilfe elektronischer Medien erfolgen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern nachgewählt.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den drei Vorstandsmitgliedern. Sie sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungs-berechtigt.

Der/die Rechnungsführer/in verwaltet die Kasse, führt Belege über Einnahmen und Ausgaben und die Liste der Mitglieder und erstellt den Jahresabschluss für das abgelaufene sowie den Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr. Die Rechnungsführung wird mindesten einmal im Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre eingesetzte Rechnungsprüfer geprüft.

Mitgliederversammlungen, Wahlen
Der Vorstand hat in jedem Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung zu dieser Versammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand berichtet über die durch den Verein bereitgestellten Fördermittel und die Kassenlage im vergangenen Jahr sowie über den Haushaltsplan und die Zielvorstellungen für das Folgejahr. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand für das vergangene Jahr, stimmt über den vorgelegten Haushaltsplan des Folgejahres ab und führt die ggf. anstehenden Neu- oder Nachwahlen durch. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über Berichte, Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder beim Auflösen des Vereins keinen Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben oder Rückzahlung geleisteter Beiträge.

Änderung der Satzung
Der Antrag zur Änderung der Satzung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Dem Beschluss zur Änderung müssen mindestens 2/3 der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder zustimmen, damit er wirksam wird.

Auflösung des Fördervereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Ev. Luth. Markus-Kirchengemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat Die Markuskirchengemeinde hat das übertragene Vereinsvermögen zweckgebunden für die Ausrichtung bzw. finanzielle Unterstützung kirchlicher und kultureller Veranstaltungen – insbesondere musikalischer Art – in der Dankeskirche zu verwenden.

Hamburg, den 28. September 2020


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